Wenn dein Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt nicht deckt, kann ergänzendes Grundsicherungsgeld nach SGB II in Betracht kommen. Die wesentlichen Änderungen der Reform gelten seit dem 1. Juli 2026. Für eine erste Einschätzung musst du den gesetzlichen Bedarf, anrechenbares Einkommen, Vermögen und Wohnkosten zusammen betrachten. Eine Beschäftigung schließt die Leistung nicht automatisch aus. [1] [2]
Welche Grundsicherung hier gemeint ist
SGB II unterstützt grundsätzlich erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen ab 15 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie gegebenenfalls Angehörige. Erwerbsfähigkeit setzt grundsätzlich gesundheitlich mindestens drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen voraus. Aufenthaltsrechtliche und ausbildungsbezogene Ausschlüsse sind zusätzlich zu prüfen. [2]
Davon zu unterscheiden ist die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach SGB XII. Sie hat andere Voraussetzungen; die nachfolgende Erwerbseinkommensrechnung lässt sich nicht einfach übertragen. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der konkreten Haushalts- und Erwerbsfähigkeitssituation ab. Für den hier beschriebenen SGB-II-Fall ist es das Jobcenter. [2] [12]
Behörden dürfen bis Ende Dezember 2026 noch Bürgergeld schreiben. Bestehende Bescheide laufen grundsätzlich weiter; beantrage die Weiterbewilligung rechtzeitig. Das gesonderte Vermögensübergangsrecht wird weiter unten erklärt. [8] [9]
Der Bedarf ist mehr als ein Regelbetrag
2026 beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende 563 Euro monatlich. Für volljährige Partner sind es grundsätzlich jeweils 506 Euro. Hinzu kommen anerkannte Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe oder gesonderte Leistungen. Eine bundesweit einheitliche Gesamtzahlung für jede Person gibt es daher nicht. Haushaltsstrom ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. [3]
Prüfe außerdem, welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören und welches Einkommen ihnen zuzuordnen ist. Eine reine Wohngemeinschaft ist nicht automatisch eine gemeinsame Partnerschaft mit gemeinsamem Leistungsanspruch. Mehrbedarfe etwa bei Alleinerziehung oder Schwangerschaft können die individuelle Rechnung ändern. [2] [3]
Erwerbseinkommen mit den richtigen Freibeträgen rechnen
Bei gewöhnlichem Erwerbseinkommen gelten grundsätzlich ein monatlicher Grundabsetzbetrag von 100 Euro und weitere gestaffelte Freibeträge: 20 Prozent vom Bruttoteil zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro sowie 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Bei mindestens einem minderjährigen Kind kann die letzte Obergrenze unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 1.500 Euro steigen. [4]
Die 520-Euro-Grenze stammt aus dieser gesetzlichen Staffel. Ersetze sie nicht durch die jeweils aktuelle Minijobgrenze. Nachgewiesene berufsbezogene Kosten oberhalb des Grundabzugs können bei entsprechendem Einkommen zusätzlich relevant werden; für bestimmte junge Menschen in Ausbildung gelten Sonderregeln. Erwerbsfreibeträge gelten außerdem nicht unverändert für Zinsen, Mieteinnahmen oder jede andere Zahlung. [4]
Eine genaue Rechnung mit ergänzendem Einkommen
Unser fiktiver Fall: eine alleinstehende erwerbsfähige erwachsene Person ohne minderjähriges Kind, ohne Mehrbedarf, weitere Einnahmen, Leistungsminderungen oder Aufrechnungen. Die Wohn- und Heizkosten von 600 Euro werden vollständig als angemessen anerkannt angenommen. Es besteht kein anspruchsschädliches Vermögen. Der Lohn beträgt 1.200 Euro brutto; 1.000 Euro netto sind eine reine Modellannahme und keine Lohnabrechnung. Zusätzliche individuelle Abzüge oberhalb des Grundbetrags fehlen.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Grundabsetzbetrag | 100,00 € |
| 20 Prozent von 420 Euro | 84,00 € |
| 30 Prozent von 480 Euro | 144,00 € |
| 10 Prozent von 200 Euro | 20,00 € |
| Zusammen freigestelltes Erwerbseinkommen | 348,00 € |
| Angenommener Nettolohn | 1.000,00 € |
| Anrechenbares Einkommen 1.000 minus 348 | 652,00 € |
| Bedarf 563 plus anerkannte Wohnkosten 600 | 1.163,00 € |
| Ergänzende Leistung 1.163 minus 652 | 511,00 € |
| Nettolohn plus ergänzende Leistung | 1.511,00 € |

Ohne Erwerbseinkommen ergäben sich unter denselben übrigen Annahmen 1.163 Euro Leistung. Mit dem angenommenen Lohn fließen insgesamt 1.511 Euro zu, also 348 Euro mehr. Nach den angesetzten Wohn- und Heizkosten verbleiben 911 Euro statt 563 Euro. Tatsächliche Fahrt- oder andere Arbeitskosten können den praktisch verfügbaren Unterschied vermindern. Die Rechnung folgt den Erwerbsabzügen des § 11b SGB II. [4]
Ziehe den Freibetrag vom Nettobetrag ab. Steuern und Pflichtbeiträge sind dort bereits berücksichtigt. Gib auch andere Geldzuflüsse vollständig an; regelmäßig zählt der tatsächliche Zuflussmonat, der vom Monat der Arbeitsleistung abweichen kann. [4]
Vermögen und Übergangsrecht seit Juli 2026
Nach der neuen Vermögensregel gibt es keine allgemeine vorgeschaltete Vermögenskarenz mehr. Zunächst wird geprüft, welche Gegenstände verwertbar oder gesondert geschützt sind, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person und bestimmte Altersvorsorge. Für das übrige zu berücksichtigende Vermögen gelten altersabhängige Freibeträge. [6]
| Alter | Freibetrag |
|---|---|
| Unter 30 Jahren | 5.000 € |
| Ab Monat des 30. Geburtstags bis vor 40 | 10.000 € |
| Ab Monat des 40. Geburtstags bis vor 50 | 12.500 € |
| Ab Monat des 50. Geburtstags | 20.000 € |
Der gesetzliche Ausdruck ab dem 31. Lebensjahr meint bereits den 30. Geburtstag. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur bestätigen den höheren Betrag ab Beginn des betreffenden Geburtstagsmonats. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können unter den gesetzlichen Voraussetzungen übertragen werden. [6] [7]
Für einen Bewilligungszeitraum, der vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, gilt § 12 in seiner früheren Fassung weiter. Beispiel: Läuft der Zeitraum von Mai bis Oktober 2026, ist nicht allein wegen des 1. Juli sofort die neue Vermögensstaffel anzuwenden. Bei der anschließenden Weiterbewilligung ab November ist der neue Regelstand zu prüfen. Diese Übergangsvorschrift betrifft den genannten Vermögensparagraphen, nicht pauschal alle früheren Regeln. [8]
Wohnkosten bleiben eine örtliche Prüfung
Die Unterkunftskarenz von grundsätzlich einem Jahr wurde nicht vollständig abgeschafft. Allerdings sind tatsächliche Unterkunftsaufwendungen bereits während dieser Zeit grundsätzlich auf das Eineinhalbfache des abstrakten örtlichen Angemessenheitswerts begrenzt. Es gibt Einzelfallausnahmen, etwa bei unabweisbaren Kosten oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Die Heizkosten sind nicht automatisch von derselben Karenz geschützt; zusätzliche gesetzliche Begrenzungen können greifen. [5]
Die 600 Euro unseres Modells sind kein bundesweit gültiger Mietgrenzwert. Frage dein Jobcenter nach der örtlichen Prüfung und möglichen Besonderheiten. Hole vor einem neuen Mietvertrag die erforderliche Zusicherung ein. Eine geforderte Kostensenkung und mögliche Übergangszeiten müssen am konkreten Fall geprüft werden; ziehe aus einem allgemeinen Onlinebetrag keine verbindliche Umzugsentscheidung. [5]
Antrag stellen und den Bescheid kontrollieren
Den Antrag stellst du beim zuständigen Jobcenter. Er ist grundsätzlich formfrei möglich, etwa online, schriftlich, persönlich oder telefonisch. Dokumentiere den Eingang und reiche verlangte Nachweise zügig nach. Bei vorliegenden Voraussetzungen wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den Monatsersten zurück. Für beliebige frühere Monate entsteht dadurch kein allgemeiner Nachzahlungsanspruch. [9]
Bereite Identität und Haushaltsverhältnisse, Miet- und Heizkosten, Lohnabrechnungen und tatsächliche Geldeingänge, andere Leistungen sowie Vermögensangaben vor. Vergleiche anschließend Berechnungsbogen und Bescheid mit deinen Unterlagen: Stimmen Bedarf, Wohnkosten, Zuflussmonate, Freibeträge und gegebenenfalls die Vermögensübergangsregel? Bei Unklarheiten bitte um eine nachvollziehbare Erläuterung.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch in zugelassener Form möglich. Beachte die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung und sichere den Zugang; eine einfache E-Mail ist nicht pauschal die richtige Form. Termine, Erreichbarkeit und Mitwirkungspflichten bleiben daneben relevant. Teile Hinderungsgründe, gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungsprobleme früh mit, damit passende Unterstützung geprüft werden kann. [10] [11]
Häufige Fragen zur ergänzenden Leistung
Kann ich mit einem Job ergänzende Hilfe erhalten
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und anrechenbares Einkommen den Bedarf nicht deckt. Die 511 Euro aus dem Beispiel gelten ausschließlich für die genannten Annahmen. [2] [4]
Kann ich Wohngeld und volle Grundsicherung addieren
Das ist keine verlässliche Planung. Andere vorrangige Leistungen und die Finanzierung derselben Unterkunftskosten müssen abgestimmt werden. Wohngeld oder Kinderzuschlag können eine andere Absicherung ermöglichen, wenn sie Hilfebedürftigkeit vermeiden. [2]
Deine Checkliste für die Prüfung
- Zuständige Leistung und Bedarfsgemeinschaft klären.
- Regelbedarf, anerkannte Wohnkosten und Mehrbedarfe erfassen.
- Alle Einkünfte angeben und Erwerbsfreibeträge korrekt zuordnen.
- Vermögen einschließlich möglichem Übergangsrecht prüfen.
- Antragseingang sichern und Nachweise nachreichen.
- Bescheid kontrollieren und notwendige Änderungen früh melden.
Quellen und Prüfstand
Quellenprüfung am 15. Oktober 2026. Der Artikel behandelt SGB II in der seit Juli 2026 maßgeblichen Fassung einschließlich Vermögensübergangsrecht. Die Rechnung ist ein eigenes vereinfachtes Monatsmodell und keine persönliche Leistungszusage. Über den Einzelfall entscheidet das Jobcenter.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende seit Juli 2026. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: SGB II insbesondere §§ 7 und 8 sowie vorrangige Leistungen. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 11b SGB II Erwerbsabzüge im Zusammenhang mit § 11. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 22 SGB II Unterkunft und Heizung. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 12 SGB II Vermögen. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 12 Stand 1 Juli 2026 Randziffer 12 36. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 65a SGB II Übergangsregelung. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherung Antrag und Bescheid. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bescheid und Widerspruch. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Rechte Pflichten und Leistungsminderungen. Geprüft am 15.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 41 SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Geprüft am 15.10.2026.

