Start/News/Sparen & Energie
EU-Verordnung in Anwendung seit 1. November

Onlinekäufe aus Nicht-EU-Ländern: Zwei-Euro-Gebühr gilt jetzt

Seit 1. November gilt die EU-Bearbeitungsgebühr für betroffene Onlineimporte. Entscheidend sind Warenposten und Zollanmeldung; für Käufer zählt der vollständige Endpreis.

Nachrichtenanlass: 01.11.2026 · EU-Verordnung in Anwendung seit 1. November

Eine Person prüft neutrale Kalendernotizen und ein Smartphone auf einem hellen Schreibtisch.
KI-generiertes Illustrationsfoto. Die dargestellte Szene und Personen sind fiktiv.
Das Wichtigste für dich

Prüfe bei Onlinekäufen aus Nicht-EU-Ländern den vollständigen Endpreis, den Versandort und mögliche Zusatzkosten. Zwei Euro Gebühr bedeuten keinen automatisch um zwei Euro höheren Preis je Bestellung.

Was ist neu?

Seit dem 1. November 2026 ist die zusätzliche EU-Bearbeitungsgebühr für betroffene Onlineimporte anzuwenden. Es handelt sich um eine veröffentlichte Verordnung, nicht mehr um einen Vorschlag. Die Verbraucherinformation des vzbv trägt inzwischen das Seitendatum 30. Oktober. Diese Geldbeutelhelden-Meldung erschien erstmals am 28. Oktober; die heutige Überarbeitung erläutert den Anwendungsbeginn. [1][2]

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 wurde am 21. September beschlossen, am 22. Oktober im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat an diesem Tag in Kraft. Artikel 1 bestimmt zwei Euro je Warenposten; Artikel 2 legt den Beginn der Anwendung auf den 1. November 2026. Beschluss, Inkrafttreten und Gebührenanwendung sind damit unterschiedliche Zeitpunkte. [2]

Wofür fallen zwei Euro an?

Nach dem Kommissionsleitfaden zählt ein zollrechtlicher Warenposten: Die Gebühr wird je Position der Zollanmeldung berechnet. Eine solche Position kann mehrere gleichartige Waren umfassen. Eine Bestellung mit unterschiedlichen Warenposten kann daher mehr als einmal betroffen sein. Die vereinfachte Aussage „zwei Euro je Paket“ beschreibt die Berechnung nicht zuverlässig. Der Leitfaden erfasst entsprechende Fernverkäufe auch oberhalb von 150 Euro Warenwert. [3]

Für eine noch unterwegs befindliche Bestellung ist nicht allein der Kauftag entscheidend: Nach dem Kommissionsleitfaden entsteht die Gebühr bei Annahme der Zollanmeldung. Eine Bestellung aus dem Oktober ist deshalb nicht allein wegen ihres Bestelldatums automatisch ausgenommen. Prüfe bei offenen Sendungen die Angaben des Verkäufers zur Zollabwicklung und zu den Gesamtkosten. [3]

Davon zu trennen ist der bereits seit 1. Juli geltende vorübergehende Drei-Euro-Zoll für die erfassten Kleinsendungen bis 150 Euro. Bearbeitungsgebühr und Zoll sind unterschiedliche Belastungen. Sie richten sich zunächst an die beteiligten Unternehmen; daraus folgt keine pauschale Zwei- oder Fünf-Euro-Rechnung für jeden privaten Einkauf. [1][3]

Was bedeutet das für deinen Geldbeutel?

Der vzbv weist darauf hin, dass Unternehmen ihre Preise anpassen können. Er verlangt Transparenz, wenn Kosten weitergegeben werden. Ob dein Warenkorb tatsächlich teurer wird, hängt vom konkreten Angebot ab. Die Gebühr ist deshalb ein Anlass zum Preisvergleich, aber kein Nachweis für einen bestimmten Aufschlag. [1]

Diese vier Dinge kannst du jetzt prüfen

  • Notiere vor der Bestellung den Verkäufer und den tatsächlichen Versandort. Frage bei unklaren Angaben nach, ob zusätzliche Import- oder Abwicklungskosten auf dich zukommen.
  • Vergleiche den im letzten Bestellschritt ausgewiesenen Gesamtbetrag einschließlich Versand und aller genannten Zusatzkosten mit einem passenden Alternativangebot. Speichere die Preisübersicht.
  • Beispiel mit frei gewählten Angebotspreisen: 19 Euro Warenpreis plus 6 Euro Versand ergeben 25 Euro. Ein Angebot zu 24 Euro einschließlich Versand wäre insgesamt einen Euro günstiger. Entscheidend sind die vollständigen, tatsächlich angebotenen Beträge.
  • Bestelle nur, was du ohnehin brauchst. Lege dein verfügbares Einkaufsbudget vorher fest und erfasse den bezahlten Gesamtbetrag anschließend im Haushaltsbuch.

Unser Haushaltsplan-Ratgeber hilft dir, variable Einkäufe mit deinen übrigen Ausgaben abzugleichen. Im Budgetrechner kannst du prüfen, welcher Spielraum nach Fixkosten und Rücklagen tatsächlich bleibt.

Korrektur / Ergänzung

Ergänzung vom 29. Oktober 2026: Den durch eine Schutzabfrage blockierten belgischen Nachrichtenlink durch die geöffnete amtliche Fassung des EU-Rechtstextes ersetzt. Den Beschluss vom 21. September, Veröffentlichung und Inkrafttreten am 22. Oktober sowie den Anwendungsbeginn am 1. November ausdrücklich getrennt. Das nun auf der vzbv-Seite angezeigte Datum 28. Oktober bei Quelle und Nachrichtenanlass nachvollzogen. Die tatsächliche Erstveröffentlichung vom 28. Oktober bleibt erhalten. Aktualisierung vom 1. November 2026: Den jetzt erreichten gesetzlichen Anwendungsbeginn in Titel, Zusammenfassung, Rechtsstand und Ereignisdatum nachvollzogen. Für noch unterwegs befindliche Bestellungen ergänzt, dass die Annahme der Zollanmeldung und nicht allein der Kauftag maßgeblich ist. Die inzwischen mit 30. Oktober datierte vzbv-Fassung nach erneutem Lesen berücksichtigt. Warenposten, Unternehmenspflicht und mögliche indirekte Preiseffekte bleiben getrennt; Erstveröffentlichung und URL bleiben erhalten.

Quellen und Prüfstand

  1. Verbraucherzentrale Bundesverband: EU-Zollreform: Was ist neu, wer bezahlt für Pakete und wie steht es um Produktsicherheit? – aktuelle Fassung mit Seitendatum 30. Oktober 2026
    Quelle veröffentlicht: 30.10.2026 · geprüft: 01.11.2026.
  2. Amtsblatt der Europäischen Union / BOE (amtliche spanische Fassung): Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 vom 21. September 2026 – Artikel 1 und 2; veröffentlicht am 22. Oktober
    Quelle veröffentlicht: 22.10.2026 · geprüft: 01.11.2026.
  3. Europäische Kommission / DG TAXUD: The temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee – Leitfaden, Version 5. Oktober 2026; auf der Reformseite am 7. Oktober verlinkt
    Quelle veröffentlicht: 07.10.2026 · geprüft: 01.11.2026.

Hintergrund und praktische Hilfe

Einkäufe im Haushaltsplan und Haushaltsbuch erfassen ↗Verfügbares Einkaufsbudget berechnen ↗Alle Ratgeber: Sparen & Energie ↗

Die Nachricht ordnet den Stand zum genannten Prüfdatum ein. Für spätere Änderungen helfen die Originalquellen. Mehr über unsere Nachrichtenredaktion ↗

Auch gut zu wissen.

Alle Nachrichten ↗