Ein Minijob neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann dein verfügbares Einkommen erhöhen. Ob er sich lohnt, hängt von Abgaben, Fahrt- und Betreuungskosten sowie der zusätzlichen Zeit ab. Prüfe außerdem, ob die Kombination zu den Arbeitszeitregeln und zu deinem Hauptvertrag passt. Dieser Artikel erklärt die 2026 geltenden Werte und zeigt eine konkrete Monatsrechnung.
Der Minijob ist eine Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Er ist keine pauschal steuerfreie selbstständige Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung korrekt beurteilen und anmelden; du musst andere Beschäftigungen und relevante Änderungen vollständig angeben. Zusätzlicher Verdienst ist nur dann verlässlich planbar, wenn Schichten, Vergütung und Bedingungen klar sind.
Verdienstgrenze und Stunden für 2026 prüfen
Für 2026 beträgt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze 603 Euro brutto, bei ganzjähriger Beschäftigung 7.236 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde. Für die Einstufung zählt der regelmäßige erwartete Verdienst einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen. Die Grenze bezieht sich auf Brutto, nicht auf die Auszahlung nach Abzügen. [1]
Bei 13,90 Euro entsprechen 603 Euro rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monatsdurchschnitt. Bei einem höheren vereinbarten Stundenlohn sind weniger Stunden möglich, beispielsweise 603 ÷ 20 = 30,15 Stunden bei 20 Euro. Das sind Orientierungsrechnungen für regelmäßigen Verdienst; sie ersetzen weder die konkrete Schichtplanung noch die Prüfung des maßgeblichen Beschäftigungszeitraums.
Die Werte ändern sich zum 1. Januar 2027: Der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro und die durchschnittliche Minijobgrenze auf 633 Euro. Diese Änderung ist bereits beschlossen, gilt aber nicht für die 2026-Rechnung unten. Ein ab 2027 fortgesetzter Job braucht eine entsprechend aktualisierte Lohn- und Stundenplanung. [9]
Sonderzahlungen und schwankende Monate berücksichtigen
Ein fiktiver regelmäßiger Monatslohn von 556 Euro ergibt bei zwölf Zahlungen 6.672 Euro. Ist zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 600 Euro vorhersehbar, steigt der Jahresverdienst auf 7.272 Euro und der Monatsdurchschnitt auf 606 Euro. Damit wird die 2026-Grenze überschritten, obwohl die normale Monatszahlung darunter liegt. Die Beurteilung erfolgt anhand der tatsächlichen erwarteten Vergütung.
Normale Schwankungen können mit dem zulässigen Durchschnitt vereinbar sein. Für unvorhersehbare Überschreitungen gelten besondere Voraussetzungen; geplante Saisonarbeit ist nicht einfach unvorhersehbar. Die Möglichkeit eines einzelnen höheren Monats ist keine allgemeine Erlaubnis für regelmäßig zusätzliche Schichten. Bei einem unterjährigen Beginn oder Ende muss der Arbeitgeber den richtigen Prognosezeitraum zugrunde legen. [1]
Mehrere Tätigkeiten mit dem Hauptjob abstimmen
Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze bestehen. Jeder weitere wird in der beschriebenen Kombination dem Hauptjob zugerechnet und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, mit der Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Das gilt nicht erst, wenn die kleinen Jobs zusammen 603 Euro überschreiten. Auch Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber werden grundsätzlich gemeinsam betrachtet. [2]
Gib sämtliche Beschäftigungen im Personalfragebogen an und melde Änderungen. Prüfe mit dem Hauptarbeitgeber, welche Anzeige- oder Zustimmungspflichten sich aus deinem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Eine allgemeine gesetzliche Genehmigungspflicht für jede Nebentätigkeit wird hier nicht behauptet. Wettbewerb, Arbeitsschutz und Leistungsfähigkeit können trotzdem für die Zulässigkeit wichtig sein. [8]
Ein Hauptjob plus Nebenjob bei derselben Firma ist nicht automatisch ein getrennt begünstigter Minijob. Ebenso hat eine selbstständige Nebentätigkeit andere Regeln. Verwende deshalb die richtige Einordnung, bevor du aus einem Inserat auf die spätere Auszahlung schließt. Die Anmeldung ist Aufgabe des Arbeitgebers und darf nicht durch eine informelle Barzahlung ersetzt werden.
Rentenversicherung und Steuern unterscheiden
Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Fall trägt der Arbeitgeber üblicherweise 15 Prozent und der Arbeitnehmer 3,6 Prozent; im Privathaushalt beträgt der Arbeitnehmeranteil grundsätzlich 13,6 Prozent. Die unterschiedlichen Beschäftigungsarten dürfen deshalb nicht mit derselben Auszahlungsrechnung gleichgesetzt werden. Pflichtbeiträge können für weitere rentenrechtliche Ansprüche relevant sein. [3]
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann beantragt werden. Sie verändert den Eigenanteil und mögliche Ansprüche und ist nicht nur eine Entscheidung für mehr sofortige Auszahlung. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab dem Monat nach dem Antrag und kann nicht einfach rückwirkend oder beliebig erneut widerrufen werden. [4]
Der Minijob ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber wählt unter den Voraussetzungen zwischen der einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent und individueller Lohnsteuer. Ob die Pauschsteuer wirtschaftlich beim Arbeitgeber bleibt oder bei vereinbartem Bruttolohn weitergegeben wird, muss geklärt werden. Der eigene Rentenanteil und diese Steuerfrage sind verschiedene Abzüge. [6] [13]
Pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung verschaffen durch den Minijob keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und keinen eigenen Krankengeldanspruch. Bei einem versicherungspflichtigen Hauptjob besteht die Absicherung üblicherweise bereits dort. Prüfe Änderungen des Hauptjobs gesondert, statt den Minijob als automatische Ersatzversicherung zu betrachten. [5]
Auszahlung und verfügbare Einnahmen berechnen
Das Beispiel gilt für einen gewerblichen Minijob zu den 2026-Werten. Vereinbart sind fiktiv 40 Stunden pro Monat zu 13,90 Euro, also 556 Euro brutto. Eine RV-Befreiung besteht nicht. Der Arbeitgeber trägt die Pauschsteuer; weitere Arbeitnehmerabzüge sind im Modell null. Als zusätzliche private Kosten werden 52 Euro Fahrten und 24 Euro sonstige notwendige Aufwendungen angenommen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| 40 Stunden × 13,90 € | 556,00 € brutto |
| Eigener Rentenanteil 3,6 % gerundet | −20,02 € |
| Angenommene Auszahlung | 535,98 € |
| Zusätzliche Fahrtkosten | −52,00 € |
| Weitere notwendige Zusatzkosten | −24,00 € |
| Für das Budget verfügbar | 459,98 € |
Der eigene Rentenbeitrag ergibt sich aus 556 × 0,036 = 20,016 Euro, in der Modellrechnung auf 20,02 Euro gerundet. Nach weiteren 76 Euro Kosten bleiben 459,98 Euro. Die tatsächliche Abrechnung und Rundung sollte überprüft werden. Der Arbeitgeberanteil ist kein zusätzlicher Arbeitnehmerabzug.

Wird zusätzlich die zweiprozentige Pauschsteuer aus dem vereinbarten Bruttolohn weitergegeben, wären das im selben vereinfachten Fall 11,12 Euro. Die Auszahlung sinkt auf 524,86 Euro und der Budgetbetrag nach den gleichen Zusatzkosten auf 448,86 Euro. Bei individueller Besteuerung oder anderen Bedingungen muss neu gerechnet werden. [6]
Für eine Zeitbetrachtung nehmen wir neben den 40 bezahlten Stunden acht zusätzliche Stunden für Wege und Organisation an. 459,98 ÷ 48 ergibt rund 9,58 Euro verfügbaren Budgetbetrag je insgesamt eingesetzter Stunde. Das ist kein arbeitsrechtlicher Stundenlohn und keine Unterschreitung des Mindestlohns. Es ist eine private Rechnung nach Kosten; der vereinbarte Bruttostundenlohn bleibt 13,90 Euro.
Arbeitszeit und Erholung zusammen planen
Nach dem Arbeitszeitgesetz werden Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Grundsätzlich gelten höchstens acht Stunden werktäglich; eine Verlängerung auf zehn Stunden erfordert den vorgesehenen Ausgleich. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit gilt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Gesetzliche Sonderregelungen und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. [7]
Ein achtstündiger Hauptarbeitstag und vier weitere Arbeitsstunden am Abend lassen sich nicht allein mit einer niedrigen Monatsstundenzahl rechtfertigen. Plane echte Anfangs- und Endzeiten, Pausen und die nächste Schicht. Auch bei zulässiger Verteilung muss genug Erholung bleiben. Ein dauerhaft erschöpfter Nebenjob kann die Leistung und Entwicklung im besser bezahlten Hauptjob beeinträchtigen.
Arbeitsrechte und Leistungsbezug beachten
Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht regelmäßig vier Wochen und richtet sich nach Arbeitstagen. Bei zwei regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche ergibt das im ganzjährigen Beispiel acht Urlaubstage. Unterschiedliche Stunden pro Tag ändern die Zahl nicht automatisch; besondere Vertrags- und Gleichbehandlungsregeln können mehr Urlaub ergeben. [10]
Bei Krankheit und an Feiertagen können unter den jeweiligen Voraussetzungen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bestehen. Ein geplanter Arbeitstag wird nicht allein deshalb unbezahlt, weil die Stelle ein Minijob ist. Halte Arbeitszeiten und vereinbarte Schichten nachvollziehbar fest. Ein gesetzlicher allgemeiner Anspruch auf Weihnachtsgeld folgt daraus dagegen nicht automatisch. [11]
Bei Sozialleistungen ist die Minijobgrenze keine allgemeine anrechnungsfreie Einkommensgrenze. Melde Tätigkeit und Verdienst dem zuständigen Leistungsträger und lasse die tatsächliche Anrechnung prüfen. Auch im Haupteinkommen ergänzend bezogene Leistungen können betroffen sein. Der verfügbare Betrag im Modell berücksichtigt keine solche individuelle Anrechnung. [12]
Checkliste vor der ersten Schicht
- Hauptvertrag, weitere Beschäftigungen und notwendige Meldungen prüfen.
- Stundenlohn, erwartete Stunden und vorhersehbare Sonderzahlungen erfassen.
- Anmeldung, Rentenversicherung und Steuerbehandlung klären.
- Auszahlung nach zusätzlichen privaten Kosten rechnen.
- Arbeitszeiten beider Arbeitgeber und Ruhezeiten zusammen planen.
- Urlaub, Entgeltfortzahlung und mögliche Leistungsanrechnung berücksichtigen.
- Regeländerungen zum Jahreswechsel in den Vertrag und Plan übernehmen.
Häufige Fragen zum Minijob neben dem Hauptjob
Darf ich zwei kleine Minijobs neben dem Hauptjob haben
In der hier behandelten Kombination mit versicherungspflichtigem Hauptjob bleibt grundsätzlich nur einer entsprechend begünstigt. Der weitere Job wird nicht allein deshalb zum zusätzlichen begünstigten Minijob, weil die gemeinsame Vergütung gering ist. [2]
Sind 603 Euro auch mein Nettobetrag
Die Grenze ist für 2026 eine Bruttogrenze im maßgeblichen Durchschnitt. Eigenanteil und Steuerbehandlung können die Auszahlung verändern. Kosten und eine mögliche Leistungsanrechnung verringern gegebenenfalls das tatsächlich verfügbare Plus.
Kann ich mit weniger Stunden einen höheren Stundenlohn vereinbaren
Ja, solange Vergütung und erwarteter Verdienst zur korrekten Einstufung passen. Bei 20 Euro entsprechen 603 Euro rechnerisch rund 30,15 Stunden im Monatsdurchschnitt. Die Schichten und sonstigen Zahlungen müssen mitgeprüft werden.
Sollte ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen
Vergleiche den sofortigen Betrag mit den konkreten Folgen für deine Ansprüche. Die Befreiung ist keine pauschale Empfehlung. Seit Juli 2026 besteht unter den Bedingungen eine einmalige Möglichkeit zur Aufhebung für die Zukunft. [4]
Quellen und Prüfstand
Die Informationsquellen wurden am 13. Oktober 2026 geprüft. Gesetzliche Beträge sind mit Quellen und Geltungsjahr bezeichnet. Persönliche Kosten und Einkommensszenarien in den Diagrammen sind eigene Modellannahmen. Sie sind keine aktuellen Stellenangebote und keine zugesagten Mehrverdienste.
- Minijob-Zentrale: Der Minijob mit Verdienstgrenze. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Mehrere Minijobs gleichzeitig – geht das. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspflicht im Minijob. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Versicherungen im Minijob. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Dürfen Arbeitgeber ihre Sozialabgaben für einen Minijobber vom Lohn abziehen. Geprüft am 13.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Arbeitszeitgesetz insbesondere §§ 2 3 4 und 5. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Hauptjob und Minijob kombinieren – so geht es richtig. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Minijob 2027 Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Urlaubsanspruch im Minijob. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen im Minijob. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Minijob für arbeitslose Personen. Geprüft am 13.10.2026.
- Minijob-Zentrale: Was ist die einheitliche Pauschsteuer. Geprüft am 13.10.2026.

